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Schadensersatzanspruch des Gerüstbauers gegen Auftraggeber bei Baugerüstdiebstahl

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LG Potsdam –  Az.: 3 O 269/13 –  Urteil vom 05.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 17.545 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von goodluz/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Diebstahl von Gerüstbaumaterialien.

Die Klägerin ist ein Gerüstbauunternehmen. Die Beklagte bat die Klägerin mit E-Mail-Schreiben vom 29.08.2012 um die Erstellung eines Angebotes für die Gerüstbaustellung zum Bauvorhaben Einfamilienhaus in P.. Die Klägerin fertigte mit Schreiben vom 03.09.2012 ein Angebot für dieses Bauvorhaben an. Die Beklagte nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 06.09.2012 mit einer voraussichtlichen Nutzungszeit von acht Wochen an.

Die Gerüststellung auf dem Grundstück zum Bauvorhaben erfolgte am 19.09.2012 durch die Klägerin.

Die Klägerin war nicht Eigentümerin des Gerüstmaterials. Das Baugerüst wurde vollständig aufgebaut und fest mit dem Gebäude verankert.

Das Gerüst wurde in der Zeit vom 04.05.2013, 8:00 Uhr bis 06.05.2013, 8:00 Uhr von der Baustelle entfernt. Diesen Tatzeitraum gab ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr S., im Rahmen einer Diebstahlsanzeige bei der Polizei an. In der Bescheinigung heißt es, dass die Strafanzeige am 11.7.2013 erstattet worden sei.

Am 8.5.2013 schickte Frau K. von der Klägerin eine email an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D., mit dem Betreff „VOB Diebstahl Gerüst“. Im Anhang übermittelte sie dabei Rechtsprechung zu der Frage, wer für ein entwendetes Gerüst einzustehen habe.

Der Beklagten gegenüber wurden die Kosten des Gerüsts mit Rechnung vom 22.5.2013 der Firma Z. in Höhe von 17.545 € netto berechnet.

Die Beklagte lehnte die Zahlung gegenüber der Firma Z. mit Schreiben vom 15.07.2013 ab.

Die Klägerin forderte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2013 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 17.545 € auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.07.2013 erneut ab.

Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands verursachte bei der Klägerin vorgerichtliche Kost[…]


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