LG München I
Az.: 33 O 4149/14
Urteil vom 03.06.2014
I. Der Antrag vom 10.03.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Premiummitglied bei der Internetplattform „XING“.
Der Antragsgegner ist ebenfalls Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner unterhält, jedoch nur im Rahmen einer Basismitgliedschaft, einen Internetauftritt bei „XING“, welcher wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist (vgl. Internetausdruck, Anlage K 1):
…
„XING“ ist nach unstreitigem Parteivorbringen ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte, welches es seinen Mitgliedern erlauben soll, geschäftliche und berufliche Kontakte zu knüpfen und mit anderen Mitgliedern auszutauschen. Nach der Konzeption dieser Internetplattform sollen dort Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander geknüpft werden. „XING“ bietet seinen Nutzern drei verschiedene Arten von Benutzerkonten an, nämlich ein „Employer Branding-Profil“, eine Premium-Mitgliedschaft und eine Basis-Mitgliedschaft. Das „Employer Branding-Profil“ richtet sich nur an große Arbeitgeber, mithin große Unternehmen. Diesen stehen umfangreiche Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Auftritts offen, wie zum Beispiel das Verwenden eigener Logos oder das Einbinden von Videos, Bildern, Präsentationen etc., d.h. sie können ihr Profil weitgehend frei, ähnlich einer eigenen Webseite, gestalten. Kleinere Unternehmen und Verbraucher haben nur die Wahl zwischen der Premium- und der Basis-Mitgliedschaft. Die Basis-Mitgliedschaft erlaubt dabei nur die Nutzung d[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Az: 14 U 57/07 Urteil vom 07.12.2007 In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2007 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des […]