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Auffahrunfall wegen Kleintierrettung

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AG Ratzeburg – Az.: 17 C 247/16 – Urteil vom 23.12.2016

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 514,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 159,56 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2015 mit einer Quote von 50% zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.119,28 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 13.12.2015 gegen 15.00 Uhr auf der L200 ereignete.

Unfallbeteiligt waren das Kraftfahrzeug der Klägerin, ein Skoda Roomstar Kombi, das von dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen, gesteuert wurde und das von dem Beklagten zu 1. gesteuerte und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug, einem Daimler Benz C 250.

Der Zeuge bog mit dem Fahrzeug der Klägerin von der K10 kommend nach rechts auf die L200 ab. Der Beklagte zu 1. befuhr die L200. Nachdem der Zeuge vor dem Beklagtenfahrzeug auf die L200 abgebogen war, überholte der Beklagte zu 1. den Zeugen. Es kam im weiteren Verlauf zu einem Abbremsen des Beklagten zu 1., infolgedessen der Zeuge auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. auffuhr. Die genauen Einzelheiten des Zusammenstoßes sind zwischen den Parteien streitig.

Aufgrund des Unfalls entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von € 1.108,86.

Die Klägerin trägt vor, dass sich der Zeuge zunächst über genügend Abstand zu dem von links herannahenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. versichert habe und daraufhin ordnungsgemäß auf die L200 abgebogen sei. Der Beklagte sei dem klägerischen Fahrzeug dann so dicht aufgefahren, dass der Zeuge nicht einmal mehr das Kennzeichen des Beklagtenfahrzeuges habe erkennen können. Der Zeuge habe durch zweimaliges Antippen der Bremse ein Aufleuchten der Bremsleuchten hervorgerufen[…]


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