Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 Ca 2947/01
Verkündet am 20.06.2001
Im Namen des Volkes Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 6 auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2001 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. März 2001 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Empfangsdame weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 11.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und, hilfsweise, über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Die Klägerin wurde bei der Beklagten ab dem 01.10.2000 als Empfangsdame beschäftigt. Sie ist 32 Jahre alt und verheiratet. Sie verdiente zuletzt bei 25 Wochenstunden DM 2.750,– brutto im Monat.
Mit Schreiben vom 28.03.2001 (BI. 4 und 5 d. A.), dessen genauer Zugang bei der Klägerin streitig ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.06.2001.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2001, der Beklagten zugestellt am 23.04.2001 (BI. 6 d. A.), hat die Klägerin am 12.04.2001 Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben und hilfsweise zugleich Weiterbeschäftigung verlangt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung der Beklagten sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Weiterhin bestreitet sie die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor Kündigungsausspruch. Zudem behauptet die Klägerin, sie sei im Kündigungszeitpunkt schwanger gewesen, was sie am 09.04.2000 anlässlich einer Untersuchung bei ihrem Gynäkologen erfahren habe. Dieser habe daraufhin eine ärztliche Besc[…]