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Grundbuchverfahren – Beschwerde gegen Zwangssicherungshypothekeintragung

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Zwangssicherungshypothek: Beschwerde gegen Eintragung erfolglos
Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurück. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Hypothek basiere auf unrichtigen Forderungsangaben und überschreite nicht den Mindestbetrag von 750,01 €. Das Gericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Eintragung, da keine inhaltliche Unzulässigkeit vorlag und die formalen Voraussetzungen erfüllt waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 25/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG München wies die Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurück.
Rechtmäßigkeit der Eintragung: Die Eintragung wurde als rechtmäßig bestätigt, da sie den gesetzlichen Vorschriften entsprach.
Mindestbetrag nicht relevant: Der Mindestbetrag von 750,01 € für Zwangshypotheken spielte für die inhaltliche Zulässigkeit keine Rolle.
Zusammenrechnung mehrerer Titel: Die Zusammenrechnung mehrerer Titel für die Hypothekeneintragung war gesetzlich erlaubt.
Keine inhaltliche Prüfung der Titel: Bei der Eintragung als Akt der Zwangsvollstreckung findet keine inhaltliche Überprüfung der Titel statt.
Kein Amtswiderspruch möglich: Ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung war nicht möglich, da das Grundbuch den Rechtszustand korrekt wiedergab.
Löschung der Hypothek: Für die Löschung der Hypothek war das Grundbuchamt zuständig, jedoch lagen die Voraussetzungen dafür nicht vor.
Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich: Für die Löschung der Hypothek war auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers in notarieller Form notwendig.

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Zwangssicherungshypotheke: Streitfall vor dem OLG München
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