Rechtsnachfolger im Prozess: Wann das Verfahren fortgesetzt wird
Das OLG Düsseldorf hat im Fall I-24 W 2/15 entschieden, dass die Verfahrensaussetzung bei Tod einer Partei ungültig ist, wenn der Rechtsnachfolger bereits die Fortsetzung des Verfahrens angezeigt hat. Der Einzelrichter hatte zuvor unrechtmäßig das Verfahren ausgesetzt, obwohl der Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers bereits seine Absicht zur Fortführung signalisiert hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses des Einzelrichters durch das OLG Düsseldorf wegen unrechtmäßiger Verfahrensaussetzung.
Sofortige Beschwerde der Klägerin erfolgreich.
Verfahrensaussetzung unrechtmäßig, da Rechtsnachfolger bereits Fortführung angezeigt hat.
§ 246 Abs. 1 ZPO: Verfahrensaussetzung im Todesfall einer Partei normalerweise vorgesehen.
Aussetzung unterbleibt, wenn Rechtsnachfolge geklärt und Fortführungswunsch besteht.
Berücksichtigung der Rechtsnachfolge unabhängig von Erbstatus.
Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO.
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Im deutschen Zivilprozessrecht kann die Verfahrensaussetzung bei Tod einer Partei eine Herausforderung darstellen. Nach § 239 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn eine Partei verstirbt. Diese Unterbrechung daue[…]