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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall – Vollbremsung aufgrund Pedalverwechselung

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AG Freiburg (Breisgau)
Az: 55 C 958/07
Urteil vom 19.06.2007

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.559,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.03.2007 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.11.2006 in Freiburg.
Die Beklagte Ziffer 1 fuhr mit dem bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten Automatikfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .. – … vor dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KA – …, das vom Vater des Klägers gefahren wurde, auf der B 31 a (Zubringer Mitte) in Freiburg. Die Beklagte Ziffer 1 befuhr die Ausfahrt Stühlinger auf der linken der zwei Fahrspuren, das klägerische Fahrzeug fuhr hinter ihr, als die Beklagte Ziffer 1 ohne Grund ca. 100 Meter vor der Lichtzeichenanlage, die Grün zeigte, eine Vollbremsung machte. Das klägerische Fahrzeug fuhr von hinten auf das Beklagtenfahrzeug auf, wobei ein Sachschaden in Höhe von über 6.300,00 Euro entstand. Eine kleine Schadensposition ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagten haben vorgerichtlich unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote der Beklagten Ziffer 1 von 1/3 1.995,07 Euro an den Kläger bezahlt.
Der Kläger trägt vor, er habe ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, aber sei zu überrascht gewesen, um rechtzeitig zu reagieren, als die Beklagte Ziffer 1 ohne Grund eine Vollbremsung gemacht hätte. Ein Verschulden an der Kollision trage der Kläger nicht, die Betriebsgefahr trete hinter das Verschulden der Beklagten Ziffer 1 zurück.
Der Kläger beantragt:
Wie erkannt.
Die Beklagten beantragen:
Klagabweisung.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Kläger keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe und daher habe er lediglich Anspr[…]


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