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Kfz-Kaskoversicherung – Vortäuschung einer Fahrzeugentwendung

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Leistungsfreiheit in der Kfz-Kaskoversicherung: Die Folgen einer vorgetäuschten Fahrzeugentwendung
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil die Berufung der Beklagten angenommen und entschieden, dass der behauptete Diebstahl eines Pkw Mercedes G 400 D nur vorgetäuscht wurde. Demzufolge wurden dem Kläger keine Ansprüche aus der Fahrzeugteilversicherung zugesprochen. Zentrale Aspekte des Urteils umfassen die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers, die Untersuchung der finanziellen Verhältnisse des Klägers und die Analyse der vom Kläger gemachten Angaben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 227/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung der Beklagten erfolgreich: Das OLG Celle hat die Berufung der Beklagten angenommen und das Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert.
Vortäuschung des Diebstahls: Der Senat geht davon aus, dass der Diebstahl des Fahrzeugs nur vorgetäuscht wurde.
Keine Ansprüche aus Fahrzeugteilversicherung: Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus der Fahrzeugteilversicherung zu, da er den Vollbeweis für den Diebstahl nicht erbringen konnte.
Prüfung der Aktivlegitimation: Das Gericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, basierend auf § 1006 BGB und den Aussagen der Zeugen.
Bewertung der Glaubwürdigkeit: Es wurden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Richtigkeit seiner Behauptungen aufgrund widersprüchlicher Angaben geäußert.
Finanzielle Verhältnisse des Klägers: Der Kläger hat sich geweigert, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen, was als Indiz für die Vortäuschung eines Diebstahls gewertet wurde.
Falsche Angaben in der Schadenanzeige: Der Kläger hat falsche Angaben bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs in der Schadenanzeige gemacht.
Kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten: Da der Anspruch des Klägers nicht besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

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