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Baumbeseitigungsanspruch trotz Gefahrbeseitigung der Einwurzelung in Kanalsystem

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Beseitigung von Einwurzelungsgefahr: Baumbeseitigungsanspruch gerechtfertigt
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Beklagte Maßnahmen ergreifen muss, um zukünftige Schäden durch Wurzeleinwuchs eines Silberahornbaums auf dem Nachbargrundstück zu verhindern. Dies beinhaltet sowohl das Verhindern der Durchwurzelung von Rohrleitungen als auch das Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Baumes. Das Gericht wies die Forderung nach Fällung des Baumes ab und entschied stattdessen für präventive Maßnahmen zur Risikominderung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 83/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beklagtenpflicht: Der Beklagte wird verurteilt, Maßnahmen gegen die Durchwurzelung von Rohrleitungen und gegen das Herunterfallen von Baumteilen zu ergreifen.
Kostenverteilung: Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.
Eigentum der Kläger: Die Rohrleitungen auf dem Grundstück der Kläger sind durch den Silberahornbaum des Beklagten beeinträchtigt.
Ablehnung der Baumfällung: Das Gericht lehnt die Forderung der Kläger nach Fällung des Baumes ab.
Kronensicherung: Als Alternative zur Fällung soll der Baum durch eine Kronensicherung stabilisiert werden.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
Risiko der Wurzeleinwüchse: Das Gericht erkennt an, dass Wurzeleinwüchse des Baumes in das Leitungssystem der Kläger ein Risiko darstellen.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht lässt keine Revision zu, da keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung besteht.

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