Bodenunterbau prüfen: Pflicht für Bodenleger in nicht unterkellerten Räumen
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte in seinem Urteil die Verantwortlichkeit der Beklagten und ihrer Streithelferin für Mängel am Fußbodenbelag in einem nicht unterkellerten Raum. Es wurde festgestellt, dass sie vor Verlegung des feuchtigkeitsdichten Belags den Unterbau hätten prüfen müssen. Die Vernachlässigung dieser Prüfung führte zur Verseifung des Klebstoffs und damit zu Schäden am Bodenbelag. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten sowie entgangenen Gewinn während der Sanierung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Verantwortlichkeit: Das Gericht bestätigte die Verantwortlichkeit der Beklagten und ihrer Streithelferin für die Mängel am Fußbodenbelag.
Prüfpflicht vernachlässigt: Es wurde festgestellt, dass die notwendige Prüfung des Bodenunterbaus auf Feuchtigkeit nicht ausreichend durchgeführt wurde.
Folge der Vernachlässigung: Die Vernachlässigung führte zur Verseifung des verwendeten Klebstoffs und damit zu Schäden am Bodenbelag.
Schadenersatzanspruch: Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.
Entgangener Gewinn: Zusätzlich wurde ein Anspruch auf Ersatz für entgangenen Gewinn während der Sanierungsarbeiten anerkannt.
Keine quotale Mithaftung der Klägerin: Eine Mitverantwortung der Klägerin wurde vom Gericht verneint.
Verjährungsfrist: Es wurde festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind.
Keine Sowiesokosten: Das Gericht stellte klar, dass die durch die Sanierung entstandenen Kosten keine Sowiesokosten darstellen.
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