Gegenansprüche bei WEG-Beiträgen: Aufrechnung nicht möglich
Das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven befasst sich mit der Aufrechnung von Gegenansprüchen gegenüber Hausgeldforderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten wurden verurteilt, Hausgeldzahlungen zu leisten, da eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Das Gericht betont die Wichtigkeit der Liquidität und ordnungsmäßigen Verwaltung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft und limitiert die Möglichkeiten der Aufrechnung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Amtsgericht Wilhelmshaven entschied über Hausgeldforderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beklagten sind zur Zahlung von 292,81 Euro zzgl. Zinsen verurteilt.
Eine Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen ist nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Die Liquidität und ordnungsmäßige Verwaltung der Gemeinschaft hat Vorrang.
Treuepflicht der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft wird betont.
Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot betreffen nur unstreitige, anerkannte oder rechtskräftig titulierte Forderungen.
Das Urteil legt fest, dass das Vorbringen der Beklagten keine abweichende Entscheidung rechtfertigt.
Das Gericht sieht keinen Anlass für die Zulassung einer Berufung.
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