Oberlandesgericht Koblenz
Az: 12 U 258/06
Urteil vom 02.07.2007
In dem Rechtsstreit der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Januar 2006 hinsichtlich des Ausspruchs zum Klageantrag zu 3) teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin allen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2003 unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 60 % bei der Klägerin sowie 40 % allen aus dem genannten Unfallereignis künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen haben, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Dritte stattgefunden hat oder stattfindet.
Die weitergehende Berufung (Berufungsanträge zu 1) und 2) und teilweise zu 3)) wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 11 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alte Klägerin macht in dem vorliegenden Rechtsstreit materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28. Januar 2003 auf der B … in Fahrtrichtung B . bei Dunkelheit gegen 20.00 Uhr in Höhe der Ortschaft W… ereignet hat. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf das am linken Rand der linken der beiden Fahrtrichtungsspuren liegen gebliebene Fahrzeug der Beklagten zu 2) auf. Deren Pkw stand dort, weil der Beklagte zu 1) als Fahrer dieses Fahrzeuges 5 – 10 Minuten zuvor mit dem Pkw des Zeugen M… zusammengestoßen und danach links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war.
Die Klägerin erlitt bei dem Zweitunfall eine Patellaquerfraktur und Schürfwunden am rechten Knie. Am 3. Februar 2003 wurde sie operiert und blieb bis zum 7. Februar 2003 im Krankenhaus. Bis zum 12. Mai 2003 bestand eine 100 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit; am 18. Dezember 2003 wurde das Metall operativ entfernt. Die Klägerin macht bis heute andauernde belastu[…]