Umzug und Fahrerlaubnisentziehung: Wer ist zuständig
Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat in seinem Beschluss (Az.: 1 L 437/15.NW vom 29.06.2015) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt. Es wurde entschieden, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt und der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt wird. Das Gericht erkannte auf formelle und materielle Mängel bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere wurde die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen infolge der Weigerung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, als unzulässig betrachtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung wieder her.
Kostenübernahme durch Antragsgegnerin: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Festsetzung des Streitwerts: Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgelegt.
Formelle Rechtmäßigkeit: Die Entziehungsverfügung erfolgte in formell rechtmäßiger Weise, inklusive der erforderlichen Anhörung des Antragstellers.
Örtliche Zuständigkeit: Die Antragsgegnerin war trotz Umzug des Antragstellers örtlich zuständig für den Erlass der Fahrerlaubnisentziehung.
Unzulässige Annahme der Ungeeignetheit: Das Gericht sieht die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund seiner Weigerung, sich einer MPU zu unterziehen, als unzulässig an.
Kein Automatismus bei MPU-Anordnung: Die Anordnung einer MPU unterliegt keinem Automatismus und erfordert eine Einzelfallbewertung.
Löschung im Fahreignungsregister: Relevant ist die Löschung der Eintragung im Fahreignungsregister, die die Grundlage für die Anordnung der MPU darstellte.
Für rechtliche Fragen und Unterstützung im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung und der zuständigen Behörde nach einem Umzug stehen wir Ih[…]