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Grundstückskaufvertrag – Bezeichnung Massivbauweise eine Beschaffenheitsvereinbarung?

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Grundstückskaufvertrag: Wann ist Massivbauweise eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung?
Das Urteil des LG Bonn befasst sich mit einem Grundstückskaufvertrag, bei dem der Verkäufer für mangelhafte Bauausführung haftet. Trotz eines Gewährleistungsausschlusses wurde entschieden, dass der Verkäufer aufgrund von Arglist zur Zahlung verpflichtet ist. Die falsche Bezeichnung der Bauweise als Massivbau war irreführend und begründete die Haftung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 331/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Grundstückskaufvertrag beinhaltete einen Gewährleistungsausschluss.
Die Immobilie wurde fälschlicherweise als in Massivbauweise errichtet beschrieben.
Der Käufer leitete wegen statikbezogener Mängel ein Beweisverfahren ein.
Das Gericht erkannte auf Arglist des Verkäufers aufgrund irreführender Angaben.
Der Verkäufer war zur Zahlung von Reparaturkosten verpflichtet.
Die Holzbauweise des Gebäudes galt nicht als Massivbauweise.
Der Verkäufer konnte sein Verschulden nicht widerlegen.
Trotz des Gewährleistungsausschlusses führte die Arglist zur Haftung des Verkäufers.

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Irrtum im Grundstückskaufvertrag: Massivbauweise oder nicht?
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Bonn stand ein Grundstückskaufvertrag im Fokus, in dem es um die Fehlbezeichnung einer Immobilie als Massivbauweise ging. Der Kläger hatte von der Beklagten ein Haus gekauft, das im Exposé als Massivba[…]


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