VerfGH Saarland – Az.: Lv 13/22 – Beschluss vom 08.11.2022
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
am 08. November 2022 beschlossen:
Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.09.2022 — 65 Js 1115122 (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) und des Landgerichts Saarbrücken vom 06.10.2022 — 5 Qs 95122 — wird einstweilen ausgesetzt.
Diese einstweilige Anordnung tritt mit Ablauf von drei Monaten außer Kraft, wenn sie nicht — auf Antrag — mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen neu erlassen wird.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.09.2022 (65 Js 1115/22). Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 06.10.2022 (5 Qs 95/22) verworfen.
Der beruflich als Busfahrer und in der Freiwilligen Feuerwehr seines Heimatortes ehrenamtlich tätige Beschwerdeführer befuhr mit dem von ihm gesteuerten Linienbus der Linie IM der pp. am pp. die Weißenburgerstraße in Saarbrücken-Malstatt in der Nähe der Gemeinschaftsschule Rastbachtal. Dort soll er einen an einer verengten Straßenstelle verbotswidrig geparkten PKW Toyota bei einem Rangiermanöver im Bereich der linken hinteren Stoßstange gestreift und sich sodann vom Unfallort entfernt haben. An dem angeblich hierdurch beschädigten Wagen wurde im Bereich der Ecke des rechten hinteren Kotflügels und des Radkastens ein rund 40 cm hoher Streifschaden festgestellt. Lackanhaftungen fehlten. Nach den polizeilichen Feststellungen fanden sich dort lediglich „aufgrund der regennassen Witterung Schmutzanhaftungen“. Eine Spurensicherung wurde nicht durchgeführt. Der Sachschaden wurde polizeilich auf 3.000 EUR geschätzt. Die geschädigte Halterin wurde benachrichtigt. Sie meldete sich nach drei Wochen bei der Polizei und gab als Information über das vermeintliche Geschehen an, sie werde ihren Wagen in einer Werkstatt reparieren lassen und – was bislang auch auf Nachfrage hin nicht geschehen ist – die Reparaturrechnung nachreichen.
Zeuginnen und Zeugen haben angegeben, das Unfallereignis akustisch und optisch bemerkt und gesehen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Busfenster in Richtung des geparkten Fahrzeugs gebeugt habe, dann jedoch weitergefahren sei. Rund eine Stunde später wurde der Beschwerdeführer festgestellt. An dem Linienbus wurde ein – längerer, aus der Farbbildaufnahme[…]