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Nichtüberlassung von Rohmessdaten und Bedienungsanleitung – Verfahrenseinstellung

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23 – Beschluss vom 14.12.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.


✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was bedeutet die Nichtüberlassung von Rohmessdaten im Kontext eines Bußgeldverfahrens und welche rechtlichen Folgen kann dies haben
Die Nichtüberlassung von Rohmessdaten im Kontext eines Bußgeldverfahrens bezieht sich auf die Situation, in der die Behörden die Rohdaten, die während einer Geschwindigkeits- oder anderen Verkehrsmessung erfasst wurden, nicht zur Verfügung stellen. Diese Daten können für die Überprüfung der Genauigkeit der Messung relevant sein.

Die rechtlichen Folgen der Nichtüberlassung von Rohmessdaten können variieren. In einigen Fällen kann die Nichtüberlassung der Rohmessdaten als Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angesehen werden. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Regel festgestellt, dass die bloße Nichtüberlassung der Rohmessdaten das rechtliche Gehör nicht verletzt und daher keinen gesetzlichen Zulassungsgrund darstellt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Gerichte entschieden haben, dass die Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Beispielsweise hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall entschieden, dass der Betroffene im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen haben sollte, die nicht Teil der Bußgeldakte waren, einschließlich der Rohmessdaten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Überlassung von Rohmessdaten nicht einheitlich ist und von Fall zu Fall variieren kann. Daher ist es ratsam, sich bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.
Inwiefern spielt die Bedienungsanleitung eines Messgerätes eine Rolle im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Verkehrs[…]


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