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Diesel-Abgasskandal-Gebrauchtwagenkauf Anfang 2016 – Sittenwidrigkeit  

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 957/19 – Urteil vom 02.12.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.05.2019, Az. 16 O 224/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Mit der Klage verlangt der Kläger – gerichtet auf eine deliktische Haftung der Beklagten – Schadensersatz in Form der Teilrückzahlung des Kaufpreises in Höhe der von ihm behaupteten Wertminderung seines Fahrzeugs wegen dessen Ausstattung mit einem von dem sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Motor der Baureihe EA 189 und der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung zur Steuerung des Emissionskontrollsystems.

Der Kläger kaufte mit Bestellung vom 18.01.2016 bei dem Audi-Zentrum …[Z], einem Kfz-Vertragshändler für den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Audi, einen Pkw Audi Q 3 2.0 TDI Quattro zum Preis von 35.805,00 €. Das Fahrzeug des Klägers verfügt über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe EA 189, für den die Typgenehmigung nach VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt wurde.

Werkseitig ist das Klägerfahrzeug mit einer Motorsteuerungsgerätesoftware ausgestattet, die, erkennend, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet, mit Hilfe zweier Abgasrückführungsmodi den Stickstoffdioxidausstoß dahingehend steuert, dass der auf dem Prüfstand angezeigte Wert gegenüber dem tatsächlichen Wert im Fahrbetrieb reduziert ist.

Mit der Begründung, die dergestalt eingebaute Software mit Fahrzykluserkennung und Steuerung der Abgasrückführung begründe einen unbehebbaren Sachmangel des von ihm im Januar 2016 erworbenen Fahrzeugs, verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe des merkantilen Minderwerts, der sich nach seiner Auffassung daraus ergibt, dass die bestehende „Abgasproblematik“ zu einer negativen Beeinflussung der Werthaltigkeit seines hiervon betroffenen Fahrzeugs geführt hat, so dass er für dieses bei einem Weiterverkauf auf dem Kfz-Markt nur einen geringeren, unterhalb des Betrages für ein mangelfreies Fahrzeug liegenden Kaufpreis erzielen könne.


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