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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angezweifelt werden kann, insbesondere wenn sie die Dauer der Kündigungsfrist exakt abdecken und der Arbeitnehmer unmittelbar nach deren Ende eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 AZR 137/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Kann infrage gestellt werden, wenn zeitliche Übereinstimmungen mit Kündigungsfristen bestehen.
Fallbeispiel: Arbeitnehmer legt nach Kündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die bis zum Ende der Kündigungsfrist reichen.
Neue Beschäftigung direkt nach Kündigungsfrist: Dies erhöht den Verdacht auf Unglaubwürdigkeit der Bescheinigungen.
Erstbescheinigung: Ihr Beweiswert bleibt unangetastet, da keine zeitliche Koinzidenz mit der Kündigung vorlag.
Folgebescheinigungen: Hier wird der Beweiswert angezweifelt.
Beweislast: Verschiebt sich auf den Arbeitnehmer für die Dauer der Folgebescheinigungen.
Rückverweisung: Das Landesarbeitsgericht muss den Fall erneut prüfen und entscheiden.
Rechtsprechungsentwicklung: Bis 2021 lag die Beweislast überwiegend beim Arbeitgeber; das BAG hat diese Perspektive, insbesondere bei Kündigungen, weiterentwickelt.

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✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt

Was bestimmt den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Grundsätzlich gilt eine AU-Bescheinigung als starkes Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers. […]


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