Flugreisen: Verjährung von Entschädigungsansprüchen im Fokus
Das Urteil des AG Hamburg bekräftigt den Entschädigungsanspruch von Flugreisenden bei Verspätungen über drei Stunden. Hier wurde die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen, zur Zahlung von 1.200,00 € plus Zinsen verurteilt. Wesentlich ist, dass die Verjährungsfrist von Ansprüchen nicht nach § 651 j BGB, sondern nach allgemeinen Vorschriften gilt, was eine dreijährige Verjährungsfrist bedeutet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Entschädigungsanspruch: Flugreisende haben bei erheblichen Verspätungen Anspruch auf Entschädigung.
Verurteilung zur Zahlung: Die Beklagte muss 1.200,00 € plus Zinsen an die Klägerin zahlen.
Abtretung von Ansprüchen: Reisende können ihre Ansprüche an Dritte abtreten.
Rechtzeitige Abfertigung: Das Gericht ging davon aus, dass die Reisenden sich rechtzeitig zum Abflug eingefunden hatten.
Unanwendbarkeit von § 651 j BGB: Die Verjährungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
Dreijährige Verjährungsfrist: Ansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach drei Jahren.
Keine Anrechnung auf andere Ansprüche: Entschädigungen gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 werden nicht auf andere Ansprüche angerechnet.
Gleichbehandlung aller Reisenden: Die Verordnung zielt auf die Gleichbehandlung aller Flugreisenden ab, unabhängig von der Art ihrer Buchung.
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Rechte von Flugreisenden bei Verspätungen
(Symbolfoto: Boris023 /Shutterstock.com)
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