OLG Hamm entscheidet: Parkplatzunfälle und die Schuldfrage
Das Urteil des OLG Hamm im Fall eines Parkplatzunfalls hebt hervor, dass auf Parkplätzen besondere Sorgfaltspflichten gelten. Verkehrsteilnehmer können nicht davon ausgehen, dass ihr Verkehrsfluss ungestört bleibt, und müssen jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Die festgestellte überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten war in diesem Fall unfallursächlich, während ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht durch den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verkehrsteilnehmer auf Parkplätzen müssen erhöhte Vorsicht walten lassen.
Kein Vertrauensgrundsatz wie im fließenden Verkehr auf Parkplätzen.
Geschwindigkeitsanpassung und Bremsbereitschaft sind essenziell.
Der Beklagte zu 1 hat die Sorgfaltspflicht verletzt durch überhöhte Geschwindigkeit.
Kein Anscheinsbeweis gegen den Kläger bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung beim Rückwärtsfahren.
Bedeutung von § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen: mittelbar über § 1 StVO.
Berücksichtigung der Fahrspur-Sichtverhältnisse beim Ausparken.
Haftungsquote: Keine Haftung des Klägers festgestellt, Schuld überwiegend beim Beklagten.
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Verkehrsrecht: Parkplatzunfälle und ihre juristischen Folgen
(Symbolfoto: Tricky_Shark /Shutterstock.com)
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