LANDGERICHT KÖLN
Az.: 12 S 185/94
Urteil vom 10.01.1995
Vorinstanz: AG Köln, Az.: 217 C 483/93
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzforderung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts in Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1995 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Februar 1994 -217 C 483/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, in der rechten Form und Frist eingelegte und begründete Berufung ist zwar zulässig, in der Sache selbst aber nicht gerechtfertigt.
Mit Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch die mit der Berufung noch weiter verfolgte Klage auf Zahlung von 2.104,50 DM abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB liegen nicht vor, weil die von den Beklagten nach § 23 des Mietvertrages übernommene Gartenpflege schon keine Hauptleistungspflicht des Mietvertrages darstellt. Die übernommene Gartenpflege gehört zum Kreis der Erhaltungs- und Verkehrssicherungs- bzw. der Obhutspflicht und stellt insoweit lediglich eine vertragliche Nebenverpflichtung der Beklagten dar (Palandt-Putzo § 535 Rdn. 40/41). Da § 326 BGB nur im Falle des Verzuges bezüglich einer Hauptleistungspflicht Anwendung findet (Palandt-Heinrichs § 326 Rdn. 7 und Einführung vor § 320 Rdn. 16), scheidet hier § 326 BGB als Anspruchsgrundlage aus.
Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung infolge Nichtvornahme der den Beklagten obliegenden Gartenpflegearbeiten ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar stellt die in § 22 des Mietvertrages getroffene Regelung, wonach die Gartenpflege dem Mieter übertragen ist, nicht lediglich eine bloße Freizeichnung des Vermieters (Sternel Rdn. II 361), sondern eine wirkliche Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der erforderlichen Gartenpflegearbeiten dar (Sternel Rdn. II 364). Im Falle der Vermietung eines Gartens mit Übertragung der erforderlichen Gartenpflegearbeiten ist indessen in Anbetracht der Vielfalt der gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten an die vom Mieter vorzunehmenden Arbeit[…]