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Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrages

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Jetski-Debakel: Rechtsstreit um Mängel und Rücktritt
Das Landgericht Lübeck wies die Klage auf Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrages ab. Der Kläger konnte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag geltend machen, da die Parteien in § 7 des Kaufvertrages eine Gewährleistung ausgeschlossen hatten. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht als Unternehmer agierte und keine arglistige Täuschung vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 90/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Gericht entschied gegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Gewährleistungsausschluss: Im Kaufvertrag wurde jede Gewährleistung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Privates Handeln des Verkäufers: Der Beklagte handelte als Privatperson, nicht als Unternehmer.
Keine arglistige Täuschung: Es konnte keine absichtliche Täuschung durch den Beklagten festgestellt werden.
Beweislast beim Käufer: Der Kläger konnte die behaupteten Mängel nicht ausreichend beweisen.
Zustand des Jetskis: Die festgestellten Mängel waren nicht eindeutig dem Verkäufer zuzuordnen.
Kein Anspruch auf Verzugszinsen: Ohne eine durchsetzbare Hauptforderung wurden auch keine Verzugszinsen zugesprochen.

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Rückabwicklung von Kaufverträgen: Rechtliche Herausforderungen und Urteilsfindung
(Symbolfoto: Olesia Bilkei /Shutterstock.com)

In der Welt des Zivilrechts sind Rückabwicklungen von Kaufverträgen ein häufiges und komplexes Thema. Diese Art von Rechtsstreitigkeiten entsteht oft, wenn zwischen Käufer und Verkäufer Meinungsverschiedenheiten über die Beschaffenheit oder die Erfüllung von Vertragsbedingungen e[…]


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