Jetski-Debakel: Rechtsstreit um Mängel und Rücktritt
Das Landgericht Lübeck wies die Klage auf Rückabwicklung eines Jetski-Kaufvertrages ab. Der Kläger konnte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag geltend machen, da die Parteien in § 7 des Kaufvertrages eine Gewährleistung ausgeschlossen hatten. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht als Unternehmer agierte und keine arglistige Täuschung vorlag.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abweisung der Klage: Das Gericht entschied gegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Gewährleistungsausschluss: Im Kaufvertrag wurde jede Gewährleistung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Privates Handeln des Verkäufers: Der Beklagte handelte als Privatperson, nicht als Unternehmer.
Keine arglistige Täuschung: Es konnte keine absichtliche Täuschung durch den Beklagten festgestellt werden.
Beweislast beim Käufer: Der Kläger konnte die behaupteten Mängel nicht ausreichend beweisen.
Zustand des Jetskis: Die festgestellten Mängel waren nicht eindeutig dem Verkäufer zuzuordnen.
Kein Anspruch auf Verzugszinsen: Ohne eine durchsetzbare Hauptforderung wurden auch keine Verzugszinsen zugesprochen.
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Rückabwicklung von Kaufverträgen: Rechtliche Herausforderungen und Urteilsfindung
(Symbolfoto: Olesia Bilkei /Shutterstock.com)
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