OLG Rostock – Az.: 3 W 160/16 – Beschluss vom 13.08.2018
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 26.07.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Herr K.-D. M. ist in den im Rubrum genannten Grundbüchern mit den aufgeführten Rechtsverhältnissen beteiligt; zudem war er Gesellschafter der Bauernhof H. M. GbR. K.-D. M. ist am 19.05.2014 verstorben.
Am 13.06.2015 wurde vor dem Amtsgericht Burgdorf das Testament des K.-D. M. eröffnet. In diesem Testament heißt es u.a.:
„Ich setze zu meiner alleinigen Vollerbin meine Ehefrau G. M., geborene D., geboren am …1949, … ein. Sollte meine Ehefrau vor oder nach dem Erbfall wegfallen, setze ich unsere vier ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge … nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben ein. Wiederum ersatzweise tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein …,
Ich bin zusammen mit meinem Bruder, Herrn U. M., und den Kindern meiner verstorbenen Schwester I. L., Frau A. L. und Frau C. O., geborene L., Miteigentümer von umfangreichem Grundbesitz in K. Diesbezüglich besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Grundbesitz stammt aus meiner väterlichen Linie. Aus diesem Grund vermache ich meinen Kindern … im Wege des Vermächtnisses die Gesellschaftsanteile an der Bauernhof H. M. GbR sowie 1/3 Miteigentumsanteile an den Grundbesitzen verzeichnet beim Amtsgericht Rostock, Grundbücher von K. Blätter … und Grundbuch von J. Blatt … zu gleichen Teilen, verbunden mit der Verpflichtung, meiner Ehefrau, Frau G. M., an den Miteigentumsanteilen an den vorbezeichneten Grundbesitzen das lebenslange Nießbrauchsrecht, löschbar bei Todesnachweis einzuräumen.
Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder sowie des Nießbrauches meiner Frau, G. M., im Grundbuch. Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 01.02.1991 bezüglich der Bauernhof H. M. GbR haben die Gesellschafter bestimmt, dass im Fall des Ablebens eines Gesellschafters ein testamentarisch festgestellter und den anderen Gesellschaftern bekannte Einzelperson (Erbe) den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.“
Unter Beifügung einer Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls beantragten die Be[…]