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Zahlung von Urlaubsabgeltung und Abgeltung von Zusatzurlaub – Sondervergütung § 4a EntgFG

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Urlaubsabgeltung von Zusatzurlaub: Streit um Sondervergütung
Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ab. Es bestätigte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub hat. Die Vertragsklauseln wurden als transparent und gültig angesehen, und § 4 a EFZG wurde als nicht anwendbar auf den Anspruch auf Zusatzurlaub bzw. dessen Abgeltung erachtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 3/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Berufung: Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist die Berufung des Klägers zurück.
Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub.
Transparenz der Vertragsklauseln: Die Klauseln im Arbeitsvertrag werden als transparent und verständlich eingestuft.
Anwendung von § 4a EFZG: Das Gericht sieht § 4a EFZG nicht als anwendbar auf den Anspruch auf Zusatzurlaub bzw. dessen Abgeltung.
Definition von Sondervergütung: Es wird diskutiert, ob übergesetzlicher Urlaub als Sondervergütung im Sinne des § 4a EFZG angesehen werden kann.
Gesundheitsschutz und Urlaubsanspruch: Die Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs als Freistellung von der Arbeitspflicht bleibt unberührt.
Keine Kürzungsvereinbarung: Es fehlt eine Vereinbarung über die Kürzung des Mehrurlaubs für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.
Zulassung der Revision: Das Gericht lässt die Revision zu, da die Frage der Sondervergütung von übergesetzlichem Urlaub hochstrichterlich ungeklärt ist.

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Rechtliche Betrachtung der Urlaubsabgeltung und Sondervergütungen im Arbeitsrecht
Im Zentrum aktueller arbeitsrechtlicher Diskussionen steht die Zahlung von Urlaubsabgeltung sowie die Abgeltung von Zusatzurlaub, insbesondere im Kontext von Sondervergütungen. Diese Thematik berührt grundlegende Aspekte des Arbeitsrechts, wie die Interpretation und Anwendung von § 4a EntgFG


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