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Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan FM1 – Herausgabe von Token und Passwort

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Gericht: Herausgabe von Token und Passwort bei Poliscan FM1 nicht zwingend
Das Amtsgericht Eilenburg lehnte den Antrag auf Herausgabe des Tokens und Passworts für das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan FM1 ab, da die Anforderungen an Waffengleichheit und der Schutz der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege diese Herausgabe nicht rechtfertigten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 252/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Ablehnung des Antrags: Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Kostenübernahme durch den Betroffenen: Der Betroffene muss die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen tragen.
Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Grundlage des Falles war ein Bußgeldbescheid, der auf einer Geschwindigkeitsüberschreitung basierte, festgestellt durch Poliscan FM1.
Teilweise Erfüllung des Akteneinsichtsantrags: Die Verwaltungsbehörde kam dem Akteneinsichtsantrag des Verteidigers nur teilweise nach.
Anspruch auf Waffengleichheit: Das Gericht berücksichtigte den Grundsatz der Waffengleichheit, welcher eine faire Prozessführung ermöglichen soll.
Begrenzung des Informationszugangs: Der Anspruch auf Herausgabe der Informationen wurde begrenzt, um die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und den Datenschutz zu wahren.
Alternative Beschaffung von Informationen: Dem Verteidiger wurde nahegelegt, sich notwendige Informationen über andere Wege, wie z.B. beim zuständigen Eichamt, zu beschaffen.
Endgültigkeit der Entscheidung: Die Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

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