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Mietminderung wegen Baulärm auf dem Nachbargrundstück?

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Amtsgericht Charlottenburg
Az: 202 C 180/13
Urteil vom 17.10.2013

Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 2.849,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 670,00 € seit dem 06.09.2012, seit dem 05.10.2012 und seit dem 06.11.2012, aus 57,01 € seit dem 06.12.2012, aus je 149,50 € seit dem 05.01.2013 und seit dem 06.02.2013 und aus 483,11 € seit dem 06.03.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung rückständiger Mieten.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, die Beklagten sind ausweislich des zwischen den Parteien im Oktober 2008 abgeschlossenen Mietvertrages, wegen dessen Inhaltes auf die Anlage K1, Bl. 6 ff. d. A., Bezug genommen wird, Mieter der in der …, dort im 4. OG rechts, gelegenen Wohnung.
Auf dem Grundstück gegenüber der von den Beklagten inne gehaltenen Mietwohnung wurde in einer Entfernung von mindestens 10 – 15 (nach Ansicht der Klägerin von 20 – 30) Metern zu der Wohnung der Beklagten in der Vergangenheit ein Wohn- und Geschäftshaus neu gebaut. Der Zeitraum der Bauarbeiten ist zwischen den Parteien streitig. Zuvor befand sich dort in dem hinteren Bereich des Grundstücks ein Gebäude. Im vorderen Bereich befanden sich ein Parkplatz sowie eine Mehrzahl von Bäumen.
Die Beklagten zeigten mit Schreiben vom 27.03.2012 gegenüber der Klägerin an, dass massive Baulärmbelästigung vom gegenüberliegenden Grundstück ausginge und wiesen darauf hin, dass sie beabsichtigten, die Miete in Höhe von 25 % der Bruttomiete zu mindern. Die Beklagten wiederholten die Anzeige mit Schreiben vom 20.06.2012, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2012 eine Mietminderung zurückwies. Sodann wandten sich die Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2012 an die Hausverwaltung der Kläg[…]


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