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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarschutz gegen Baugenehmigung – Aufhebung der Baugenehmigung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus: Nachbarschutz versus Rücksichtnahme
In der rechtlichen Auseinandersetzung um Baugenehmigungen stehen oft die Interessen von Grundstückseigentümern und Nachbarn im Widerstreit. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei der Nachbarschutz, der insbesondere bei der Erteilung von Baugenehmigungen und den damit verbundenen Befreiungen von Bebauungsplänen eine Rolle spielt. Die zentrale Frage dreht sich um die Rechtmäßigkeit solcher Genehmigungen und um die Berücksichtigung nachbarlicher Belange im Rahmen des Baurechts.

Dabei geht es vor allem darum, inwieweit Abweichungen von den Vorgaben der Bebauungspläne und bauordnungsrechtliche Ausnahmen die Rechte der Nachbarn beeinträchtigen können. Relevant sind hierbei sowohl das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch die Beurteilung, ob bestimmte Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen. In Beschwerdeverfahren wird zudem häufig die Frage aufgeworfen, inwiefern Befreiungen und Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und wie diese im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot zu bewerten sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 CS 21.2447 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Beschwerde gegen eine erteilte Baugenehmigung wurde verworfen, da keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften festgestellt wurde und die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die bauordnungsrechtlichen Abweichungen als mit öffentlichen Belangen vereinbar angesehen wurden.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Verwerfung der Beschwerde: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Baugenehmigung wurde abgelehnt, da sie verspätet eingereicht wurde und somit unzulässig ist.
Keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften: Das Verwaltungsgericht fand keinen Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Befreiungen vom Bebauungsplan: Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere hinsichtlich der Lage der Stellplätze, wurden als nicht nachbarschützend eingestuft.
Bauordnungsrechtliche Abweichungen: Die Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung wurde ebenfalls als mit öffentlichen Belangen vereinbar und nicht nachbarschützend angesehen.


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