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Fahrerlaubnisneuerteilung – strafgerichtliche Entziehung  wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,22 Promille

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Trunkenheitsfahrt ohne Ausfallerscheinungen: MPU-Anordnung gerechtfertigt?
Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer strafgerichtlichen Entziehung aufgrund einer Trunkenheitsfahrt wirft komplexe juristische Fragestellungen auf. Insbesondere dann, wenn es um die Beurteilung der Fahreignung und die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geht. Im Zentrum dieser Thematik steht die Frage, unter welchen Umständen von einem Fahrerlaubnisinhaber ein solches Gutachten gefordert werden kann, insbesondere nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration, die signifikant über dem gesetzlichen Grenzwert liegt. Hierbei spielen die Bewertung des Alkoholkonsums und das Vorhandensein oder Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine entscheidende Rolle.

Dies führt zu rechtlichen Diskussionen über die Interpretation und Anwendung relevanter Vorschriften, wie etwa der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde sind dabei gefordert, die individuelle Situation jedes Einzelfalles zu bewerten und zu entscheiden, ob und inwieweit die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CE 22.262 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Verwaltungsgericht München hat die Beschwerde einer Antragstellerin zurückgewiesen, die nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt die vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung begehrte.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis: Die Antragstellerin verlor ihre Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,22 Promille.
Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung: Das Landratsamt forderte die Antragstellerin aufgrund des hohen Alkoholgehalts und des Fehlens typischer Ausfallerscheinungen auf, ein solches Gutachten vorzulegen.
Argumentation der Antragstellerin: Sie bestritt die Notwendigkeit der Untersuchung und verwies auf fehlende Beweise für Alkoholmissbrauch.
Feststellung des Verwaltungsgerichts: Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens durch das Landratsamt.


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