Fahrerlaubnisentzug nach Alkoholfahrt: 1,17 Promille reicht für MPU
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt stellt in der Rechtsprechung ein bedeutendes Thema dar. Dieses Feld berührt wesentliche Fragen der Verkehrssicherheit und der individuellen Fahreignung. Im Zentrum steht die Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf Mobilität und dem Schutz der Allgemeinheit vor potentiellen Gefahren im Straßenverkehr. Besondere Bedeutung kommt dabei der Beurteilung von Alkoholmissbrauch und der Fähigkeit zur Trennung von Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs zu.
Ein Schlüsselaspekt ist die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle. Die Feststellung einer bestimmten Atem- oder Blutalkoholkonzentration, wie zum Beispiel 1,17 Promille, kann entscheidend für die Beurteilung der Fahreignung sein. Zusätzlich spielen die Beobachtungen der Polizei während der Verkehrskontrolle, wie das Vorhandensein oder Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, eine wichtige Rolle.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Notwendigkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das Aufschluss über die Alkoholgewöhnung und das Trennungsvermögen des Fahrers geben soll. Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich oft um die Frage, ob und inwieweit solche Gutachten erforderlich sind, um die Fahreignung nach einer Trunkenheitsfahrt neu zu bewerten und eine mögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CE 23.1306 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerde eines Fahrers gegen die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt mit 1,17 Promille wurde zurückgewiesen, da keine starken alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, was auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeutet.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Der Antragsteller begehrte nach Entzug seiner Fahrerlaubnis deren Neuerteilung.
Trunkenheitsfahrt: Bei einer Verkehrskontrolle wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,17 Promille festgestellt, ohne dass starke Ausfallerscheinungen beobachtet wurden.
Fehlen von Ausfallerscheinungen: Trotz hoher Alkoholkonzentration zeigte der […]