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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe – wichtiger Grund für Abschluss eines Aufhebungsvertrages

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Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag: Kein Grund, wenn Kündigung droht
Die Rechtsfragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, insbesondere die Vereinbarung von Aufhebungsverträgen und die daraus resultierenden Konsequenzen, sind sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von großer Bedeutung. Hierbei spielen Aspekte wie Sperrzeiten, betriebsbedingte Kündigungen und Abfindungszahlungen eine entscheidende Rolle.

Im Kontext des Sozialrechts sind die Folgen einer Arbeitsaufgabe durch einen Aufhebungsvertrag besonders relevant, hier werden häufig komplexe Sperrzeitregelungen angewendet. Es geht um die Frage, wann ein wichtiger Grund für den Abschluss eines solchen Vertrags vorliegt und welche Auswirkungen dies auf mögliche Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld hat. Weitere zentrale Themen sind die Kündigungsfrist im Rahmen eines Aufhebungsvertrags und die Rolle Versichertengemeinschaft bei der Beurteilung von Sperrzeiten. Die Höhe und Bedingungen von Abfindungszahlungen können ebenfalls einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen einen Aufhebungsvertrag haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 16 AL 135/20   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das SG Landshut hat entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund darstellen kann, wenn dem Arbeitnehmer eine objektiv rechtmäßige, betriebsbedingte Kündigung droht. Eine höhere Abfindung im Fall eines Aufhebungsvertrags kann auch dann als schützenswertes Interesse gelten, wenn diese nicht mindestens 10% höher ausfällt als bei einer Kündigung.

Zentrale Punkte des Urteils:

Es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitnehmer mit einer rechtmäßigen, betriebsbedingten Kündigung konfrontiert wird und diese nicht hinzunehmen hat.
Die Höhe der Abfindung kann auch dann als schützenswertes Interesse gewertet werden, wenn sie im Fall eines Aufhebungsvertrags nicht mindestens 10% höher ist als bei einer Kündigung.
Bei angedrohter Arbeitslosigkeit und Ungewissheit über eine gleichwertige Anschlussbeschäftigung können Arbeitnehmer ein schützenswertes Interesse daran haben, eine höhere Abfindung zu erhalten.
Vertrauen in Aussagen der Agentur für Arbeit kann in die Entsc[…]


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