Nötigung im Straßenverkehr: Fahrzeughalter muss Fahrtenbuch führen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen befasst sich mit der Rechtmäßigkeit einer gegen einen Fahrzeughalter verhängten Fahrtenbuchauflage. Hintergrund ist eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen einen nicht ermittelten Fahrzeugführer. Kernfrage ist, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeugzulassungsbehörde die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs anordnen darf, wenn die Identität des Fahrzeugführers nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hatte zu klären, ob die Voraussetzungen hier vorlagen und die Anordnung verhältnismäßig war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage gegen die Anordnung einer 24-monatigen Fahrtenbuchauflage für den Halter eines Fahrzeugs ab, welches in einen Fall von Nötigung im Straßenverkehr verwickelt war. Der Kläger hatte die Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers verweigert.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Nötigung im Straßenverkehr: Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde eine schwere Verkehrsverletzung begangen, die sowohl das Abstandsgebot als auch die Nötigung umfasste.
Weigerung zur Kooperation: Der Kläger verweigerte die Mitarbeit bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage: Aufgrund der Nichtermittlung des Fahrers und der mangelnden Kooperation des Halters ordnete der Beklagte eine Fahrtenbuchauflage für 24 Monate an.
Rechtmäßigkeit der Auflage: Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage, da der Halter seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte.
Ermessensentscheidung: Die Anordnung war keine Ermessensfehlentscheidung und wurde aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes getroffen.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten wurde als angemessen und verhältnismäßig angesehen.
Gebührenfestsetzung: Zusätzlich zur Fahrtenbuchauflage wurde eine Gebühr festgesetzt, die ebenfalls als rechtmäßig beurteilt wurde.
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