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Grundstückskaufvertrag – Rücktritt wegen Setzriss im Obergeschoss – Renovierungsbedarf

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Setzriss im Obergeschoss: Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag gerechtfertigt
Die zentrale Rechtsfrage, die in diesem Artikel analysiert werden soll, dreht sich um die Themen des Grundstückskaufvertrags und insbesondere darum, in welchen Situationen ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Der Fokus liegt hierbei auf dem Spannungsfeld zwischen notwendigen Renovierungsmaßnahmen und dem Vorhandensein von schwerwiegenden Mängeln wie einem Setzriss im Obergeschoss, die möglicherweise arglistig verschwiegen wurden. Dabei werden zentrale Begriffe und Prinzipien des Vertragsrechts und der Immobilienbranche genutzt. Das juristische Kernthema bildet hierbei die Auslegung von Kaufverträgen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Dabei spielt insbesondere die Rolle des Gewährleistungsausschlusses eine wichtige Rolle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 196/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat zu Gunsten der Kläger entschieden, dass ein Setzriss im Obergeschoss eines gekauften Hauses einen wesentlichen Mangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Vorinstanz hatte die Kläger darin bestärkt, dass arglistige Täuschung seitens der Verkäufer bezüglich der Zeugen G und X vorlag.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Das Gericht hat die Klage der Käufer im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der Setzriss einen wesentlichen Mangel darstellt.
Die Kläger konnten aufgrund des Exposés nicht mit dem Vorhandensein des Setzrisses rechnen, was zur Bejahung einer arglistigen Täuschung führte.
Die Kläger haben wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 9.4.2014 zurückgetreten.
Die Kläger mussten nicht mit dem Vorhandensein eines solchen baulichen Mangels rechnen, der nicht durch bloße Renovierungsmaßnahmen nachhaltig beseitigt werden kann.
Die Zeugenaussagen konnten nicht beweisen, dass die Kläger den Setzriss bei der Besichtigung des Hauses vor Kaufvertragsschluss bemerkt hätten.
Die Kläger hatten das Recht, Gew?[…]


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