BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 971/06
Urteil vom 13.12.2007
Leitsätze:
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.
2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr – nachträglich – erfüllt werden.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 5. Mai 2006 - 22 Sa 7/06 - und - 22 Sa 44/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 1. April 1999 bei der d mbH in B (im Folgenden: D) beschäftigt. Zum 1. Oktober 2000 ging ihr Arbeitsverhältnis auf die O mbH (BG) über. Diese Gesellschaft firmierte mehrmals um. Sie war zwischenzeitlich unter der Firma S GmbH tätig und ist nunmehr unter der Firma G mbH Beklagte des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin befand sich ab dem 21. August 2003 in Mutterschutz und anschließend bis zum 30. November 2004 in Elternzeit. Während der Elternzeit ging sie einer Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten im Umfang von insgesamt 10 Stunden wöchentlich nach.
Die Beklagte stellte die Klägerin ab dem 1. Dezember 2004 unter Zahlung ihrer vollen Bezüge von der Arbeitsleistung unter Gewährung restlicher Urlaubsansprüche aus den Jahren 2003 und 2004 sowie eines Freizeitausgleichs aus dem Gleitzeitkonto frei, nachdem sie der Klägerin mitgeteilt hatte, ihr bisheriger Arbeitsplatz sei nunmehr besetzt.
Während der Freistellung wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2005 an die Klägerin mit dem Angebot einer Beendi[…]