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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch eines Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung

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Gesundheitsgründe im Fokus: Versetzung und leidensgerechte Beschäftigung
Die Frage nach dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine leidensgerechte Beschäftigung ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den gesundheitlichen Belangen des Arbeitnehmers. Insbesondere bei einer Versetzung muss geprüft werden, ob diese unter Berücksichtigung von Gesundheitsgründen zumutbar ist. Dabei spielen Aspekte wie Arbeitsvertrag, Tarifverträge und die allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Rolle. Die Ermessensausübung des Arbeitgebers bei der Festlegung der Beschäftigungsmöglichkeit ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie die Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 2262/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass die Versetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers aufgrund unzureichender Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen und fehlender Zustimmung des Betriebsrates rechtlich unzulässig war.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Arbeitnehmer wurde auf eine andere Position versetzt, die längere Fahrtzeiten und wöchentliches Pendeln erforderte, was seine Gesundheit verschlechtern könnte.
Die Versetzung erfolgte trotz eines Arbeitsvertrags, der eine Versetzung nur erlaubt, wenn sie zumutbar ist.
Der Kläger argumentierte, dass die Versetzung gegen das Prinzip des billigen Ermessens verstoße und seine Interessen nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte behauptete, die Versetzung sei aufgrund dringender betrieblicher Gründe erfolgt und im Rahmen einer Bestenauswahl.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Die Beklagte hätte alternative Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen und die Gesundheitsbedingungen in ihre Entscheidung einbeziehen müssen.
Die Versetzung wurde als rechtlich unzulässig eingestuft, da die Zustimmung […]


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