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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

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Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten unzulässig
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 623/19 – Urteil vom 09.07.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01..08.2019 – 1 Ca 2695/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.2017 bei der Beklagten, zu einem Bruttomonatsverdienst vom 5.700,00 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2017 enthält unter § 1 „Tätigkeit“  u. a. folgende Bestimmungen:

1.1.  Der Arbeitnehmer wird im Unternehmen ab dem 01.04.2017 oder früher als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt.

1.2.  Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes eine dessen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige und gleichbezahlte Aufgabe zuzuweisen. (…)“

Die Klägerin war seit Vertragsbeginn als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, insbesondere mit folgenden Tätigkeiten befasst:

Monats-/Jahresabschlüsse der P
Liquiditätsplanung und Steuerung
Führung der Haupt- und Nebenbücher
Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen
Erstellung und Verbuchung von Abgrenzungen und Rückstellungen
Führung des Buchhaltungsteams von derzeit sieben Mitarbeitern.

Mit Schreiben vom 27.03.2018 und 28.03.2018 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 30.06.2018. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.10.2018 obsiegte die Klägerin im Kündigungsrechtsstreit. Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Am 26.11.2018 wies die Beklagte die Klägerin an, künftig die neu geschaffene Stelle „Leitung Prozessoptimierung“ einzunehmen. In der Stellenbeschreibung der Beklagten heißt es u.a.:

„Ziele der Stelle:

Das Hauptziel der Stelle Leitung Prozessoptimierung ist die Verbesserung bestehender Prozesse P und die Schaffung neuer Prozesse zur Erhöhung der Produktivität und der Fehlersicherheit.

Dies geschieht in enger Abstimmung mit den betroffenen Abteilungen, wobei die Stelleninhaberin hierbei insbesondere die kaufmännischen und buchhalterischen Aspekte der Prozess prüft und verbessert. Die Auswahl der Prozesse geschieht durch die Geschäftsleitung…..“

Die Beklagte übergab der Klägerin hierzu einen Auftrag zur Optimierung der P -Fakturaüberwachung und des Fakturavorrates, der bis März 2019 umgeset[…]


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