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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallregulierung – Reparaturkosten – Einbeziehung der Reparaturwerkstatt

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Gerichtsurteil: Einbeziehung der Reparaturwerkstatt in Vertragsbeziehungen
In der Rechtsprechung sind Fälle von Unfallregulierung und den damit verbundenen Reparaturkosten oft komplex und vielschichtig. Ein zentrales Thema dabei ist die Frage, inwieweit Reparaturwerkstätten in den Schutzbereich bestimmter Verträge einbezogen werden und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Besonders relevant sind hierbei die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Rolle des Gutachters in der gesamten Schadensabwicklung. Hinzu kommen Fragen des Schadenersatzanspruchs, des Versicherungsvertrags und möglicher Pflichtverletzungen. Ein Werkvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wird, kann ebenfalls eine entscheidende Rolle spielen. Solche rechtlichen Herausforderungen werden oft vor Gerichten, wie dem Amtsgericht Lindau (Bodensee), verhandelt, wo die Einzelheiten des Falles und die zugrunde liegenden rechtlichen Prinzipien sorgfältig geprüft werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 97/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten hat. Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtsstreit wegen Rückgriff aus einem Versicherungsvertrag.
Das Urteil wurde am 10.09.2018 ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 366,49 € gegen den Beklagten.
Der Versicherer wird bei der Unfallschadenabwicklung nur in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter einbezogen.
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 366,49 € aus abgetretendem Recht.
Die Reparatur des Fahrzeugs wurde gemäß dem privaten Sachverständigengutachten durchgeführt.
Nach der Reparatur wurden keine unfallbedingten Defizite am Fahrzeug festgestellt.
Es gibt keine abtretbaren Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt.

Rückgriff aus Versicherungsvertrag:[…]


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