Pflichtnachweis bei Zweifel an Schülererkrankung: Vorlage eines schulärztlichen Attests
In einer kontroversen Angelegenheit, die sich auf die Berechtigung der Abwesenheit von Schülern und die Legitimität von Attesten konzentriert, standen sich Eltern und Schulverwaltung vor Gericht gegenüber. Dieser Streit betraf zwei Schüler, die während des Schuljahres 2020/2021 nicht am Präsenzunterricht teilnahmen, obwohl sie an Online-Aktivitäten und der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben über die Internetplattform Mebis teilnahmen. Sie waren nicht per Videokonferenz über Microsoft Teams im Unterricht präsent, da die Eltern keine Datenschutzerklärung unterzeichnet hatten.
Die Eltern hatten ein ärztliches Attest vorgelegt, das besagte, dass das Tragen von Masken für die Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam sei. Zu Beginn des Schuljahres blieben die Schüler dem Unterricht fern und wurden von ihren Eltern wegen Krankheit entschuldigt. Die Schule forderte daraufhin die Vorlage eines ärztlichen Attests im Falle von Krankheit.
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Die kontroverse Attestforderung
Das Gymnasium, dem die Kläger angehören, teilte den Eltern mit, dass im Falle einer Erkrankung der Schüler künftig die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt wird. Dies wurde aufgrund von Zweifeln an der vorgelegten Krankheitsmeldung gefordert, die zum Fernbleiben der Schüler vom Präsenzunterricht führte.
Das Gerichtsverfahren und das Urteil
Die Kläger legten gegen diese Anforderung Klage ein, doch das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klagen ab. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden.
Bedeutung für Schüler und Schulen
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit der Bereitstellung von Attesten durch Schüler bei Abwesenheit vom Unterricht aufgrund von Krankheit, insbesondere wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erkrankung bestehen. Schulen haben das Recht, einen angemessenen Nachweis zu fordern, um sicherzustellen, dass die Abwesenheitsrichtlinien eingehalten werden.
Das vorliegende Urteil
VG Ansbach – Az.: AN 2 K 21.00272 und AN 2 K 21.00866 – Urteil vom 12.05.2021
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