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Mietvertragskündigung trotz Schonfristzahlung?

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LG Berlin – Az.: 67 S 125/16 – Urteil vom 16.06.2016

Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgericht Wedding – 21b C 141/15 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 3.000,00 € zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten nicht zu.

Allerdings rügt die Berufung im Ausgangspunkt zu Recht, dass das Amtsgericht der Räumungsklage wegen eines den Klägern zur Last gelegten Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Erfolg versagt hat. Die Kläger haben sich nicht treuwidrig verhalten, auch wenn sie an den – nach Auffassung des Amtsgerichts wirksamen – ordentlichen Zahlungsverzugskündigungen trotz rechtzeitiger und vollständiger Schonfristzahlung und der gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB damit einhergehenden Heilung der gleichzeitig ausgesprochenen fristlosen Kündigungen festgehalten haben.

Es entspricht zwar einer verbreiteten – und vom BGH in den weiten Grenzen tatrichterlichen Ermessens gebilligten – Auffassung, dass dem Vermieter die Durchsetzung eines auf eine wirksame ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruchs mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein kann, wenn sich der Mieter umgehend nach Kündigungszugang erfolgreich um den Ausgleich der Kündigungsrückstände und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen bemüht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 – VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 – VIII ZR 321/14, MietPrax-AK § 573 BGB Nr 55 Tz. 5 f.; LG Bonn, Urt. v. 6. November 2014 – 6 S 154/14, WuM 2015, 293 Tz. 22). Auch die Kammer hat diese Auffassung bislang – mit den Mieter treffenden Einschränkungen – geteilt (vgl. Kammer, Beschl. v. 9. Februar 2016 – 67 S 18/16, WuM 2016, 238 Tz. 24). Daran hält sie jedoch nicht weiter fest. Denn der Vermieter, der sich zur Durchsetzung seines Räumungsanspruchs auch weiterhin auf eine verhaltensbedingte ordentliche (Zahlungsverzugs-)Kündigung stützt, obwohl der Mieter nach Zugang der Kündigung den Kündigungsrückstand beglichen und sein (Zahlungs-)Verhalten geändert hat, handelt niemals treuwidrig, sofern die Kündigung bei ihrem Ausspruc[…]


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