Amtsgericht Aachen Urteil: Veränderung von Wohnungseingangstüren in Wohnungseigentumsanlage
In einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts Aachen (Az.: 118 C 62/13) vom 12.11.2014 wurde entschieden, dass eigenmächtige bauliche Veränderungen an Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentumsanlage unzulässig sind und zu einem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch führen können.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass die Beklagten bauliche Änderungen an den Wohnungseingangstüren in einer Wohnungseigentumsanlage rückgängig machen müssen und außerdem bestimmte Kosten tragen müssen.
Das Urteil betrifft die Wohnungseigentumsanlage T-Straße 3 in B-Stadt.
Die Beklagten wurden verurteilt, die Metallblenden und Glasfronten an den Türrahmen der drei Wohnungseingangstüren im Erdgeschoss zu entfernen und durch kirschbaumholzfarbene Türfronten zu ersetzen.
Die Beklagten müssen dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,19 € zahlen.
Die Gerichtskosten werden zwischen dem Kläger und den Beklagten zu jeweils 50% geteilt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei den Parteien Sicherheitsleistungen eingeräumt werden.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der genannten Anlage.
Der Kläger forderte die Rückgängigmachung von baulichen Veränderungen und die Erstattung von Anwaltskosten.
Die Beklagten hatten Umbauarbeiten an ihrem Sondereigentum durchgeführt, einschließlich der Änderung der Wohnungseingangstüren.
Der Kläger argumentierte, dass die Änderungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer vorgenommen wurden und optisch negativ auffällig seien.
Die Beklagten behaupteten, dass die Glastüren den Schallschutz verbesserten und sicherer gegen Einbruch seien.
Das Gericht entschied, dass die Änderungen unzulässig waren und die Beklagten das Gemeinschaftseigentum verändert hatten.
Die Klage auf Entfernung der Glastüren und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes war erfolgreich, während andere Teile der Klage abgewiesen wurden.
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Hintergrund des Falles