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Zahnzusatzversicherung – Behandlung einer vor Vertragsbeginn nicht bekannten Erkrankung

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AG Erlangen – Az.: 3 C 1346/12 – Urteil vom 10.04.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.799,92 zu zahlen hat, wenn der Kläger sich entsprechend des kieferorthopädischen Behandlungs- und Kostenplans (004) der Dres. S/W vom 11.10.2011 behandeln lässt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 798,49 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3039,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Beklagte für eine kieferorthopädische Behandlung des Klägers.

Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2010 bei der Beklagten eine Zusatzversicherung für Zahnbehandlung, Prophylaxe und Kieferorthopädie für Personen, die der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung angehören.

Symbolfoto: Von Daniel Frank /Shutterstock.com

Nach Ablauf der 8-monatigen Wartezeit (zum 01.08.2011) ließ sich der Kläger am 12.09.2011 in der kieferorthopädischen Praxis der Dres. S/W untersuchen. Bei dieser Untersuchung wurde bei ihm u. a. eine Fehlbildung des Kiefers mit Zahnfehlstellungen festgestellt. Es wurden hierfür eine Therapie vorgeschlagen sowie ein Heil- und Kostenplan erstellt, wonach sich die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Behandlung dieser Erkrankung auf 5.078,50 € belaufen. Der Kläger reichte diesen Behandlungs- und Kostenplan bei der Beklagten ein. Zur Überprüfung des Leistungsantrags ließ die Beklagte von ihr erstellte Fragebögen durch die Kieferorthopäden Dres. S/W sowie durch die vorbehandelnden Zahnärzte Dr. B und Dr. S ausfüllen. Die Beklagte forderte außerdem die Herausgabe der Patientenkartei und Röntgenbilder im Original seit dem 01.12.2007 von dem Kläger, was dieser jedoch verweigerte. Die Beklagte brach daraufhin die Prüfung des Leistungsantrages ab.

Der Kläger behauptet, der Versicherungsfall für die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung sei erst nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetre[…]


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