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Fristgerechte Kündigung in Kleinbetrieb – Kündigungsschutz

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Klägerin scheitert mit Kündigungsschutzklage gegen Arbeitgeberin.
Im vorliegenden Fall hat eine kaufmännische Assistentin gegen die fristgerechte Kündigung durch ihren Arbeitgeber geklagt. Die Beklagte hatte die Kündigung „aus betriebsbedingten Gründen“ ausgesprochen und anschließend Stellen für Vertriebsassistenten ausgeschrieben, die laut Klägerin dieselben Tätigkeiten betreffen würden, die sie bisher ausgeführt hatte. Das Arbeitsgericht Oberhausen wies die Kündigungsschutzklage ab, da das Kündigungsschutzgesetz aufgrund des Kleinbetriebsstatus der Beklagten nicht anwendbar sei. Die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls abgelehnt, da die Angabe von betriebsbedingten Gründen im Kündigungsschreiben nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führe und weitere Umstände nicht genannt oder ersichtlich seien. Die Klägerin hatte beantragt, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die Kündigung aufgelöst worden und die Beklagte solle ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausstellen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Kündigung wirksam sei, da betriebsbedingte Gründe vorgelegen hätten und das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Sa 285/22 – Urteil vom 02.08.2022

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2022 – Az.: 3 Ca 1164/21 – wird zurückgewiesen.

II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die mit Schreiben der Beklagten vom 29.10.2021 erklärte ordentliche, fristgerechte Kündigung zum 30.11.2021.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 07.09.2020 als kaufmännische Assistentin gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.350,- EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.10.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 30.11.2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus betriebsbedingten Gründen“ (Blatt 38 der Akte).

Mit Stellenausschreibungen vom 14.09.2021 und vom 11.10.2021 schrieb die Beklagte jeweils eine Stelle als „Vertriebsassistent(in) m/w/d (Vollzeit)“ zur sofortigen Besetzung und mit Bewerbungsschluss zum 31.10.2021 aus. Wegen des genauen Inhalts der Ausschreibungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.01.2022 (Blatt 39 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit ihrer am 19.11.2021 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen und der Beklagten am 24.11.2021 zugestellt[…]


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