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Mietzinsvereinbarung – Preisrechtswidrigkeit der ursprünglichen Mietzinsabrede

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Mietstreitigkeiten und Mietenbegrenzung: LG Berlin trifft Entscheidung zu Überzahlung und Gesamtschuld
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 79/23) am 22. August 2023 ein Urteil gefällt, das die Mietrechtslandschaft in der Hauptstadt weiter prägt. Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger, also der Mieter, vom Beklagten, dem Vermieter, zu viel Mietzins für eine Wohnung im Hause X bezahlt hat. Das Gericht hat entschieden, dass der Mieter ab dem 1. Juli 2022 nur einen Mietzins von 654,90 EUR schuldet und der Vermieter ihm 3.982,55 EUR nebst Zinsen zurückzahlen muss. Die Berufung des Vermieters wurde abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens müssen von ihm getragen werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 79/23 >>>

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Feststellungsklage und Feststellungsinteresse
Das Gericht hat die Berufung des Klägers für begründet erklärt. Es wurde festgestellt, dass der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat. Das bedeutet, dass der Mieter das Recht hat, eine Klärung über die Höhe des Mietzinses zu suchen, auch wenn die Entwicklung der Mietpreise noch nicht abgeschlossen ist. Das Amtsgericht hatte das Feststellungsinteresse des Klägers in der ersten Instanz teilweise verneint, was das Landgericht in der Berufung korrigiert hat.
Mietenbegrenzungsverordnung und Verfassungsmäßigkeit
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Diese ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft und wurde sowohl vom Landgericht Berlin als auch vom Bundesgerichtshof als wirksam erachtet. Die Berufung des Beklagten, die die Wirksamkeit dieser Verordnung in Frage stellte, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB nicht relevant ist, da die Parteien keine Staffelmietzinsvereinbarung haben.
Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit
Die Kosten des Berufungsverfahrens müssen von den Beklagten getragen werden. Im ersten Rechtszug tragen der Kläger 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner 70% der Kosten. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basieren auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 des ZPO. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die abstrakte Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Keine Revision zugelassen
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils ist, dass eine Revision nicht z[…]


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