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Rechtsanwälte Kotz GbR

SCHUFA-Mitteilung – Interessenabwägung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 23 U 221/07
Urteil vom 18.06.2008

Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte vom 19.5.2005 datiert und auf Nr. 19 Abs. 2 und 3 der AGB der Beklagten gestützt wurde (Bl. 14 f d.A.). Die Klägerin hat seitdem keine Zahlungen auf die Debetsalden erbracht. Mit Beschluss vom 22.5.2006 hat das Amtsgericht Biedenkopf die Zwangsversteigerung des Grundeigentums der Klägerin und ihres Ehemanns in O1 angeordnet (Bl. 28 d.A.).

Das Landgericht hat der auf Widerruf bestimmter, von der Beklagten an die SCHUFA übermittelter Daten gerichteten Klage stattgegeben mit der Begründung, dass es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin fehle, insbesondere am Nachweis der Berechtigung der Beklagten zur Verbuchung von Mastercard-Belastungen auf dem Girokonto Nr. … sowie der Überziehung des Kreditlimits allein durch Zahlungen mit der Geldkarte und der Berechtigung zur Kündigung der Geschäftsbeziehung.

Gegen das ihr am 26.11.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 20.12.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 28.1.2008, einem Montag, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Ansicht vertritt, bereits aus den unstreitigen Umständen der Kartenausgabe, den ihnen zugrunde liegenden Kartenbedingungen und der Kartenbenutzung über den eingeräumten Dispositionskredit von 1.600.- EUR hinaus ergebe sich die Berechtigung zur Belastung des Girokontos Nr. …. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei nicht das Kreditkartenunternehmen und deshalb nicht zur Belastung befugt, sei falsch, wie sich aus den Kreditkartenbedingungen ergebe. Es handele sich um ein bankgestütztes Kartensystem, bei der die Beklagte in Lizenz der Kreditkartengesellschaft selbst die Karte ausgebe, sich dieser gegenüber zur Bezahlung der Kreditkartenumsätze verpflichtet und einen dementsprechenden Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden habe. Das Landgericht h[…]


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