Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nießbrauchrecht –  Pflicht zur Durchführung außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Familiäre Auseinandersetzung um Erbe und Nießbrauch: Ein Blick auf die Rechtsprechung des LG Landshut
In einer komplexen familiären Auseinandersetzung hat das Landgericht Landshut ein Urteil gefällt, das die Grenzen der Verantwortung im Kontext von Nießbrauch und Erbschaft klärt. Im Kern des Falls stand die Frage, ob die Alleinerbin und Tochter der verstorbenen Mutter für die Sanierungskosten eines Hauses aufkommen muss, das alle drei Töchter ursprünglich von ihrer Mutter übertragen bekommen hatten. Die Mutter hatte sich ein Nießbrauchsrecht an dem Haus gesichert und war für dessen Erhalt verantwortlich. Nach ihrem Tod stellten die Töchter fest, dass das Haus in schlechtem Zustand war und forderten die Alleinerbin zur Zahlung der Sanierungskosten auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 54 O 3278/13  >>>

[toc]
Die Klage und die Position der Parteien
Die Klägerinnen, zwei der drei Töchter, verlangten Schadensersatz für den Sanierungsbedarf des Hauses, den sie auf über 57.000 Euro bezifferten. Sie argumentierten, dass die Mutter ihrer Pflicht zur Erhaltung des Hauses nicht nachgekommen sei und der Sanierungsstau daher aufgelaufen sei. Da die Beklagte die Alleinerbin sei, müsse sie für diese Kosten aufkommen. Die Beklagte wies die Klage zurück und argumentierte, dass die Mutter ihrer Erhaltungspflicht nachgekommen sei und keine außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien.
Die rechtliche Bewertung des Nießbrauchs
Das Gericht stellte fest, dass die Mutter tatsächlich für die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen verantwortlich war, da dies im notariellen Überlassungsvertrag so festgelegt wurde. Allerdings war zum Zeitpunkt des Todes der Mutter kein entsprechender Anspruch auf diese Maßnahmen vorhanden, der ins Erbe hätte fallen können.
Die Rolle der Fristsetzung und des Schadensersatzes
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerinnen die Mutter zu Lebzeiten nicht unter Fristsetzung zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen aufgefordert hatten. Daher könne kein Anspruch nach § 281 BGB geltend gemacht werden, der Schadensersatz statt der Leistung ermöglichen würde. Eine solche Fristsetzung könne nun, nach dem Tod der Mutter, nicht mehr erfolgen.
Kein Anspruch aufgrund von Eigentumsverschlechterung
Das Gericht stellte auch fest, dass kein Anspruch nach § 823 BGB bestand, da die Klägerinnen nicht nachweisen konnten, dass der Zustand des Hauses sich se[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv