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Videokameraentfernung auf Grundstück des Nachbarn

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Nachbarschaftsstreit um Überwachungskameras: Landgericht Köln setzt Grenzen für Privatsphäre und Eigentumsschutz
In einer Zeit, in der Überwachungskameras immer häufiger zum Einsatz kommen, hat das Landgericht Köln ein Urteil gefällt, das die Balance zwischen dem Schutz des Eigentums und dem Recht auf Privatsphäre neu justiert. Im Kern des Falles stand die Klage eines Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarin, die mehrere Überwachungskameras an ihrer Immobilie installiert hatte. Der Kläger fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt, da einige der Kameras Bereiche seines Grundstücks und öffentliche Wege erfassten. Die rechtliche Fragestellung zielte darauf ab, inwieweit die Installation von Überwachungskameras im privaten Bereich die Privatsphäre der Nachbarn beeinträchtigen darf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 69/15   >>>

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Die Kameras und ihre Ausrichtung
Landgericht Köln regelt Überwachungskamera-Streit: Privatsphäre hat Vorrang gegenüber Eigentumsschutz. (Symbolfoto: Grenar /Shutterstock.com)

Die Beklagte hatte insgesamt drei Kameras an ihrer Immobilie angebracht. Eine Kamera war an der Vorderseite des Hauses, eine weitere im hinteren Bereich zur Terrasse hin und die dritte im Garten nahe der Grenze zum Grundstück des Klägers installiert. Besonders problematisch war, dass die Kameras manipulierbar waren und Bereiche wie die Terrasse und das Wohnzimmer des Klägers sowie öffentliche Gehwege erfassen konnten.
Vorgerichtliche Auseinandersetzungen und Datenschutz
Der Kläger hatte die Beklagte bereits vorgerichtlich aufgefordert, die Kameras zu entfernen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Die Beklagte wies diese Forderungen zurück und argumentierte, die Kameras dienten dem Schutz ihres Eigentums. Sie legte sogar Snapshots beim Landesbeauftragten für Datenschutz vor, um ihre Position zu stärken.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kameras so einstellen und fixieren muss, dass sie den Privatbereich des Klägers und öffentliche Wege nicht erfassen. Zudem wurde sie verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten[…]


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