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Pflegeheim/Altenheim – Wirksamkeit von Preiserhöhungen

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Kontroverse um Entgelt-Erhöhungen in Altenheim: Landgericht Köln spricht Bewohnerin Rückzahlung zu
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Köln eine Altenheimbetreiberin dazu verurteilt, einer Bewohnerin des Heims mehr als 20.000 EUR zurückzuzahlen. Die Klägerin hatte die Erhöhungen des monatlichen Entgelts, die die Beklagte mehrmals vorgenommen hatte, nicht akzeptiert. Der Kern des rechtlichen Konflikts lag in der Frage, ob die Klägerin den Erhöhungen des Entgelts stillschweigend zugestimmt hatte oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 350/21  >>>

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Unklare Zustimmung zu Entgelt-Erhöhungen
Entgelterhöhungen auf dem Prüfstand: Kölner Gerichtsurteil zugunsten der Bewohnerin im Altenheim. (Symbolfoto: Dmytro Zinkevych /Shutterstock.com)

Die Klägerin bewohnte das von der Beklagten betriebene Altenheim und hatte ursprünglich einen Vertrag mit einem täglichen Entgelt von 120,43 EUR. Die Beklagte hatte mehrmals versucht, das monatliche Entgelt zu erhöhen, und zog die erhöhten Beträge per Lastschrift ein. Die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, hatte jedoch mehrmals schriftlich und telefonisch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Erhöhungen nicht zustimmt. Sie zahlte die erhöhten Beträge nur unter Vorbehalt und behielt sich eine rechtliche Klärung vor.
Die Rolle des WBVG und formale Anforderungen
Die Klägerin argumentierte, dass die Erhöhungen nicht den formalen Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) genügten. Insbesondere fehlte eine Begründung für die Erhöhung einzelner Positionen, und der Umlageschlüssel war nicht benannt. Die Beklagte widersprach dem und behauptete, die Klägerin habe den Erhöhungen konkludent zugestimmt, da sie die Einziehung des erhöhten Entgelts über längere Zeit geduldet und keine Kündigung erklärt habe.
Keine konkludente Zustimmung der Klägerin
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den Erhöhungen nicht zugestimmt hatte. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin durch das Dulden der Einziehung im Lastschriftverfahren einer Erhöhung zugestimmt hatte. Insbesondere hatte d[…]


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