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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeber muss keine Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs nachzahlen

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 5 R 2125/07
Entscheidung 09.04.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Konstanz, Az.: S 8 R 842/06, Entscheidung vom 28.02.2007

Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.2.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 101,61 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die Beigeladene wegen mehrfacher geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (bei der Klägerin und bei einem anderen Arbeitgeber) sozialversicherungspflichtig geworden ist.
Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Ab dem 1.7.2004 beschäftigte sie die Beigeladene, eine Studentin, mit einem Entgelt von monatlich 350 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis wurde der Beklagten gemeldet. Während der Zeit vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 arbeitete die Beigeladene außerdem in der Metzgerei K. für ein Monatsentgelt von durchschnittlich 113,67 EUR. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis war der Beklagten gemeldet worden.

Auf Nachfrage der Beklagten (Schreiben vom 21.1.2005), teilte die Klägerin unter dem 2.2.2005 mit, sie habe die Beigeladene seinerzeit nicht schriftlich nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen gefragt.

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 14.6.2005 (ein gleichartiger Bescheid erging an die Metzgerei K.) stellte die Beklagte fest, die Beigeladene sei in der Zeit vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und müsse bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Nach ihrem (der Beklagten) Kenntnisstand übe sie mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, wobei das Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR im Monat überschreite (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV). In solchen Fälle trete Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV zwar erst mit dem Tag der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung ein. Das gelte allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Hier l[…]


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