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Zusammenarbeit zweier Makler –  Anspruch auf Erlösbeteiligung

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Maklerstreit um Provisionsansprüche: Kein Rechtsanspruch auf hälftige Erlösbeteiligung
Der Fall, der vor dem Landgericht Kempten verhandelt wurde, dreht sich um die komplexe Frage der Provisionsansprüche zwischen zwei Immobilienmaklern. Beide Parteien hatten einen BGB-Gesellschaftsvertrag unterzeichnet, um gemeinsam Immobilien zu vermitteln. Die Klägerin behauptete, dass eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der beide Parteien jeweils 50% der erzielten Provisionen erhalten sollten. Der Beklagte wies diese Behauptung zurück und argumentierte, dass die BGB-Gesellschaft nie wirklich aktiv wurde. Das Hauptproblem des Falles liegt in der Unklarheit, ob eine vertragliche Vereinbarung über die Aufteilung der Provisionen existiert oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 868/18 >>>

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Kein Anspruch aus BGB-Gesellschaftsvertrag
Provisionsstreit unter Immobilienmaklern: Klare Urteilsentscheidung widerlegt Anspruch auf hälftige Erlösbeteiligung. (Symbolfoto: SaiArLawKa2 /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine hälftige Beteiligung an den Maklerprovisionen aus dem BGB-Gesellschaftsvertrag hat. Obwohl ein solcher Vertrag existierte, konnte nicht nachgewiesen werden, dass die BGB-Gesellschaft jemals geschäftlich tätig wurde. Alle Geschäfte wurden über die Firma des Beklagten abgewickelt, und es gab keine konkreten Beweise für eine Vereinbarung zur Teilung der Provisionen.
Keine generelle Vereinbarung zur Provisionsteilung
Der Beklagte argumentierte erfolgreich, dass keine allgemeine Vereinbarung zur Teilung der Provisionen existierte. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Es gab zwar Fälle, in denen Provisionen geteilt wurden, aber dies war nicht generell der Fall. Der Zeuge konnte ebenfalls keine konkrete Absprache bestätigen.
Kein Rechtsgrund für Provisionsanspruch
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Rechtsgrund für einen Provisionsanspruch hat. Selbst wenn die Klägerin bei einigen Immobilienvermittlungen beteiligt war, ergibt dies keinen sicheren Schluss auf eine Vereinbarung[…]


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