AG Berlin-Mitte, Az.: 109 C 3286/12 Urteil vom 28.05.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Nutzungsausfall für den Zeitraum von 103 Tagen geltend aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11. August 2010, für welchen die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Eigentümerin eines Leichtkraftrades Honda XR 125, amtliches Kennzeichen …, mit dem ihr Sohn am Unfalltag die Müllerstraße aus Richtung Brüsseler Straße kommend in Richtung Leopoldplatz auf dem rechten Fahrstreifen befuhr. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges fuhr auf der linken Spur und wechselte vor dem Krad auf den rechten Fahrstreifen, weshalb der Fahrer des klägerischen Wagens eine Vollbremsung machte und stürzte. Die Kollision konnte der Krad-Fahrer nicht abwenden. Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch den Zusammenstoß beschädigt und wurde am 12. August zur Vertragshändlerin gebracht. Am selben Tag zeigte die Klägerin der Beklagten telefonisch den Schadensfall an und forderte sie zur Regulierung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 23. August 2010 wurden die Ansprüche dem Grunde nach geltend gemacht und die Beklagte zur Erklärung ihrer Eintrittspflicht aufgefordert. Erst im April 2011 trat die Beklagte in die Haftung ein, woraufhin die Klägerin das Sachverständigenzentrum mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragte. Das erste Gutachten lag der Klägerin am 04. Mai vor. Am 24. Mai 2011 forderte sie die Beklagte auf, die Reparaturkostenübernahme zu bestätigen, was diese unter dem 25. Mai 2011 tat. Am selben Tag wurde mit der Demontage des Krad begonnen und die erforderlichen Ersatzteile von der Werkstatt bestellt. Deren Lieferung verzögerte sich, sie trafen erst am 31. Mai 2011 in der Werkstatt ein. Die Reparatur wurde bis zum 24. Juni 2011 ausgeführt, als eine Schadensausweitung seitens der Reparatur ausführenden Werkstatt festgestellt wurde. Das entsprechende zweite Gutachten vom 01. August 2011, das der Klägerin am 05. August 2011 vorlag, leitete diese am selben Tag an die Beklagte weiter mit der Aufforderung, auch die weiteren Reparaturkosten zu übernehmen. Die erweiterte Kostenübernahmeerklärung der Beklagten erhielt die Vertragshändlerin als Reparatur ausführende Werkstatt am 15. August 2011, woraufhin die zusätzlichen Ersatzteile bestellt wurden. Die Reparatur des Leichtkraftrades war am 05. September 2011 abgeschlossen. Die Reparaturkosten sowie die Kosten für das Einschleppen in die Werkstatt beliefen sich auf 1.994,48 € und wurden von der Beklagten vollständig beglichen. Mit Schreiben vom 20. März 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03. April 2012 erfolglos auf, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.854,- € für 103 Tage á 18,- € pro Tag zu zahlen sowie die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 229,55 € freizustellen. Mit der der Beklagten am 20. September 2012 zugestellten Klage verlangt die Klägerin diese Schäden ersetzt. Sie behauptet, sie und ihr Sohn seien beide auf die Nutzung des Leichtkraftrades angewiesen gewesen….