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Erneute Fristverlängerung  – Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Zustimmung

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Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Ein BGH-Beschluss beleuchtet die Tücken des güterrechtlichen Verfahrens
In einem aktuellen Fall hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 2. August 2023 eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um ein güterrechtliches Verfahren, das aus einem Scheidungsverbund herausgelöst wurde. Die Antragsgegnerin hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt und versäumte die Frist zur Begründung dieser Beschwerde. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: XII ZB 96/23 >>>

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Fristverlängerung und Zustimmung des Antragstellers
Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Ein BGH-Beschluss unterstreicht die Bedeutung der genauen Einhaltung von Fristen in güterrechtlichen Verfahren. Keine leichte Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis. (Symbolfoto: Studio Romantic /Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich eine Fristverlängerung für die Begründung ihrer Beschwerde beantragt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist ohne Zustimmung des Antragstellers nur bis zu einem bestimmten Datum möglich sei. Der Antragsteller verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Fristverlängerung. Dies führte dazu, dass die Antragsgegnerin die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht einhielt.
Versäumte Frist und Wiedereinsetzungsantrag
Nachdem die Antragsgegnerin die Frist versäumt hatte, beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie argumentierte, dass die Kanzleiangestellte die Frist im elektronischen Kalender falsch eingetragen habe. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und argumentierte, dass die Antragsgegnerin die Frist nicht schuldlos versäumt habe.
Rechtsbeschwerde und höchstrichterliche Rechtsprechung
Die Antragsgegnerin legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde ein. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Re[…]


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